Kosten

Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes sind festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist.

Mit dem 01.07.2006 tritt eine Änderung ein. Die Rechtsanwälte sind jetzt gehalten, für die außergerichtliche Tätigkeit eine Gebührenvereinbarung zu schließen. Geschuldet wird im Zweifel eine angemessene Vergütung. Da die Anwaltsgebühren in den letzten Jahren deutlich hinter den sonstigen Kostensteigerungen zurückgeblieben sind, werden viele Rechtsanwälte die Gelegenheit nutzen, um entsprechende Steigerungen zu den bisherigen Gebühren zu vereinbaren. Wir bleiben bei den Gebühren, die 2004 festgelegt wurden. Daher werden wir auch weiterhin unsere außergerichtlichen Gebühren nach dem RVG in der Fassung bis 30.06.06 abrechnen.

Gerichtliche Tätigkeiten sind nicht von der Änderung betroffen. Die Mindesthöhe der gerichtlichen Gebühren ist festgeschrieben.

Auch die Gerichtskosten sind gesetzlich festgelegt. Für diese ist ebenso wie für die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenstandswert, also der Wert der Angelegenheit, mit der das Gericht bzw. der Rechtsanwalt befasst ist, maßgeblich.

Jeder Anwalt muss sich an diese gesetzlichen Gebühren halten, in gerichtlichen Verfahren ist eine "Gebührenreduzierung" gesetzlich unzulässig und wettbewerbswidrig.

Der Rechtsanwalt ist darüber hinaus verpflichtet, Mehrwertsteuer zu verlangen, die an das Finanzamt abzuführen ist.

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben und sich unsicher sind, ob diese die entstehenden Kosten trägt, empfiehlt es sich, dass Sie dort den Sachverhalt schildern und um Kostendeckungszusage bitten. Diese kann Ihnen dort in aller Regel telefonisch erteilt werden. Mit dieser Zusage können Sie dann "beruhigt" einen Termin bei uns ausmachen. Wir arbeiten mit jeder Rechtschutzversicherung zusammen.

Sie haben als Rechtschutzversicherter auch das Recht der freien Anwaltswahl, müssen sich im Regefall daher auch nicht an einen bestimmten Anwalt, den Ihnen die Rechtschutzversicherung nennt, verweisen lassen.

Wenn Sie nicht rechtschutzversichert sind, können Sie unseren online-Service nutzen, um die Kosten unserer Tätigkeit herauszufinden, oder Sie rufen bei uns an.

Diese reine Kostenschätzung bieten wir Ihnen kostenlos.

Eine bloße Erstberatung (für Verbraucher) darf max. EUR 190,- kosten, auch dann, wenn der Gegenstandswert sehr hoch ist.

Wenn Sie Ihr Prozessrisiko (für ein Gerichtsverfahren) abschätzen möchten, klicken Sie bitte hier: www.prozesskostenrechner.de

 

Für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sind, die Prozessgebühren zu zahlen, sind Sie berechtigt, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Bitte bringen Sie zum Beratungstermin einen Beratungshilfeschein mit, den Sie beim Amtsgericht beantragen können.

 

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Rechtsanwälte Kleiner & Kieckhäfer, Fliederweg 1, 76297 Stutensee